Seihnsneijaohr oder schon zu spät?
- Julius Höffmann

- vor 4 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Die Sonntags-Kolumne

Darf man eigentlich heute, am 11. Januar, noch „Frohes neues Jahr“ wünschen? Oder ist der Zug da schon abgefahren – mitsamt Konfetti, Glücksschweinchen und den guten Vorsätzen, die seit dem 3. Januar wieder auf Diät sind? Offenbar gibt es so etwas wie einen offiziellen Frohes-Neues-Jahr-Zeitraum. Und der ist – schwupps – schneller vorbei als der letzte Keks aus der Dose.
Klingt nach Grünkohl
Warum eigentlich? Ist ein guter Wunsch weniger wert, nur weil das Jahr schon elf Tage alt ist? Als wäre 2026 (gefühlt zumindest) bereits im Vorruhestand. Dabei rechnen wir kurz nach: Es liegen noch satte 11 Monate und 20 Tage vor uns. Da kann noch so einiges passieren – Gutes, Überraschendes, Chaotisches. Also eigentlich genau das, wofür man Glück wünschen sollte.
Apropos Glück: In der vergangenen Woche habe ich mich – rein aus journalistischer Neugier, versteht sich – bei einem Fachmann aus Bösel für plattdeutsche Sprache schlau gemacht. Es ging um diesen wohlklingenden Satz, den man so gern nebenbei sagt: „Glück sengs’ Neijoahr“. Klingt heimisch, freundlich, ein bisschen nach Grünkohl und Klinkerstein. Aber was heißt das eigentlich wirklich?
Der Experte aus Bösel klärte auf – und zwar gründlich. Es heißt nämlich nicht „Glück sengs Neijoahr“, sondern „Glücksägens Neijaohr“! Übersetzt: Glückseliges Neujahr! Im Alltag wird das Ganze dann liebevoll verballhornt zu „Seihnsneijaohr“ oder „Sengsneijaohr“. So. Weiste Bescheid.
Und damit zurück zur Kernfrage: Darf man nun noch gute Wünsche verteilen? Natürlich! Ehrlich gemeinte Wünsche haben kein Mindesthaltbarkeitsdatum. Die funktionieren im Januar genauso wie im Juni – oder zur Not auch im November, wenn das Jahr schon ein bisschen schief hängt.
In diesem Sinne: Glückseliges Neujahr. Oder wie der Fachmann sagen würde: Seihnsneijaohr! Und falls das heute zu spät sein sollte – dann ist es eben einfach ein guter Wunsch. Die gehen immer.



